8.1.3. AV-Vertrag
Einen Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) muss nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jedes Unternehmen abschließen, das personenbezogene Daten im Auftrag – also von einem Dienstleister verarbeiten lässt. Dies trifft auch zu, wenn Sie im Kontext Ihrer Arbeit mit Klient*innen digitale Tools nutzen, mit denen personenbezogene Daten erfasst werden.
Sie müssen – zumindest sofern Sie keine Leitungsverantwortung haben – weder die genauen Inhalte eines solchen Vertrages kennen, noch seine rechtlichen Implikationen. Dennoch empfiehlt es sich, grundsätzlich eine Vorstellung davon zu haben, was in einem solchen Vertrag vereinbart wird und welche Aspekte in Bezug auf Datenschutz im betrieblichen Zusammenhang wichtig ist.
Unter folgendem Link erhalten Sie Zugang zu einem kurzen Artikel, mit dem Sie einen Überblick über solche AV-Verträge bekommen können:
https://www.activemind.de/datenschutz/dokumente/av-vertrag/
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