1.1.3. Digitale Teilhabe und UN-Behinderten-Rechts-Konvention
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK) wurde 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedet, trat 2008 in Kraft und wurde von 185 Staaten und der EU ratifiziert. Bei den in der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschriebenen Rechten handelt es sich nicht um Spezialrechte für Menschen mit Behinderung, sondern sie konkretisieren die bereits anerkannten allgemeinen Menschenrechte auf die Situation von Menschen mit Behinderungen. Hintergrund für das Entstehen der Konvention war die weltweite Erfahrung, dass Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend vor Diskriminierung und Ausgrenzung geschützt worden sind – und immer noch werden.
Der Begriff der digitalen Teilhabe taucht in der UN-Behindertenrechtskonvention nicht auf. Dennoch kann aus verschiedenen Gründen argumentiert werden, dass sich das Recht auf digitale Teilhabe implizit aus dem Übereinkommen ableiten lässt.
Im folgenden Artikel geht es also um die Grundlegung eines Verständnisses von digitaler Teilhabe (auch) für Menschen mit Behinderungen als ein unbedingt zur realisierendes Menschenrecht.
Der Artikel findet sich unter folgendem Link:
https://dspace.ub.uni-siegen.de/bitstream/ubsi/1153/1/Kempf_Digitale_Teilhabe.pdf
Die Argumente und Ihre Überlegungen dazu können zu einem späteren Zeitpunkt in der Präsenzphase dieses Moduls reflektiert und ausgetauscht werden. Machen Sie sich also gerne Notizen hierzu. Beispielsweise mit einem Etherpad (z.B. https://zumpad.zum.de/), einer digitalen Pinnwand (z.B. https://pinnet.eu/open) oder ganz analog mit Stift und Zettel.


